Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
Änderungen (1)
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Artikel 10 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 10

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Anlagen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

a) 

wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.01 oder S.08.01.01 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b) 

wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.01 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;

c) 

wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.01 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht übermittelt hat, da das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

d) 

wenn der Wert der strukturierten Produkte, bestimmt als Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang V eingestuften Vermögenswerte, mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.07.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang II;

e) 

wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;

f) 

wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;

g) 

Meldebogen S.09.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang II;

h) 

wenn der Wert der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.10.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang II;

i) 

Meldebogen S.11.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang II.