Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 9 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 9

Konsultation vor Erteilung einer Zulassung

Bevor eine Zulassung erteilt wird, konsultiert die Aufsichtsbehörde, bei der die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft beantragt wird, die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem das Risiko übernommen wird, niedergelassen ist.