Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 18 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 18

Währung und Einheiten

(1)   Die Zweckgesellschaft legt alle in Artikel 13 genannten monetären Angaben aus dem Bericht in ihrer Berichtswährung vor. Zu diesem Zweck werden andere Währungen mithilfe des zum Ende des Berichtszeitraums geltenden Wechselkurses umgerechnet.

(2)   Die Zweckgesellschaft übermittelt numerische Werte als Fakten gemäß folgenden Formaten:

a)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die Einheiten entspricht, gemeldet;

b)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.