Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:
a) |
die Verfahren zur Erteilung und Widerrufung einer aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft; |
b) |
die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist, und der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem das Risiko übernommen wird, niedergelassen ist; |
c) |
die Formate und Muster, die von der Zweckgesellschaft zur jährlichen Übermittlung von Angaben zu verwenden sind. |