Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 10 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 10

Mitteilung von Veränderungen

Die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das ein Risiko auf diese Zweckgesellschaft überträgt, umgehend über alle gemäß Artikel 325 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von der Zweckgesellschaft erhaltenen relevanten Informationen über jede Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann. Die Aufsichtsbehörde kommuniziert umgehend jeden Verstoß der Zweckgesellschaft gegen die Solvabilitätsanforderungen.