Artikel 10
Mitteilung von Veränderungen
Die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das ein Risiko auf diese Zweckgesellschaft überträgt, umgehend über alle gemäß Artikel 325 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von der Zweckgesellschaft erhaltenen relevanten Informationen über jede Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann. Die Aufsichtsbehörde kommuniziert umgehend jeden Verstoß der Zweckgesellschaft gegen die Solvabilitätsanforderungen.