Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 15 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 15

Beschreibung der von der Zweckgesellschaft übernommenen Risiken

In der in Artikel 14 verlangten Beschreibung der übernommenen Risiken informiert die Zweckgesellschaft in ihrem jährlichen Bericht darüber,

a)

ob es sich bei den übernommenen Risiken hauptsächlich um solche in Verbindung mit Lebens- oder um solche in Verbindung mit Nichtlebensversicherungen handelt;

b)

welche Arten von Auslöseereignissen für diese Risiken gelten;

c)

ob im Berichtszeitraum ein Auslöseereignis eingetreten ist, das einen Anspruch gegenüber den Vermögenswerten der Zweckgesellschaft ausgelöst hat;

d)

ob aus einem Anspruch entstehende Beträge im Berichtszeitraum ausgezahlt wurden, und falls ja, welche Summe bislang ausgezahlt wurde und ob sich das Auslöseereignis nachteilig auf die Liquidität der Zweckgesellschaft ausgewirkt hat;

e)

ob sich das Risikoprofil der Zweckgesellschaft seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum wesentlich geändert hat oder wesentlich von den ursprünglichen Bedingungen abweicht, die der Aufsichtsbehörde vor der Zulassung mitgeteilt wurden.