Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 11 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 11

Mitteilung des Widerrufs der Zulassung

Wird die Zulassung einer Zweckgesellschaft widerrufen, unterrichtet die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde umgehend die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt.