Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft“ eine Zweckgesellschaft, die im Rahmen von mehr als einer vertraglichen Vereinbarung Risiken von einem oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt.