Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 5

Nachweis- und Dokumentationspflichten

Wenn die Zweckgesellschaft eine aufsichtliche Genehmigung für ihre Errichtung beantragt, weist sie durch Beifügung entsprechender Unterlagen nach, dass die Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt sind und sie die Anforderungen des Artikels 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllen kann. Bei der Beantragung einer Zulassung reicht der Antragsteller zumindest die in Anhang I aufgeführte unterstützende Dokumentation ein. Die Dokumentation erstreckt sich auf die Struktur der Zweckgesellschaft, das zu übernehmende Risiko und die Finanzierung der Zweckgesellschaft.