Aktualisiert 30/04/2025
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Artikel 13 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 13

Quantitativer Inhalt des jährlichen Berichts

In Einklang mit Artikel 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 übermittelt die Zweckgesellschaft der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde unter Verwendung der Formate und Muster in Anhang II und unter Beachtung der Hinweise in Anhang III jedes Jahr quantitative Angaben, die Folgendes beinhalten:

a)

den Inhalt der Übermittlung, wie im Muster SPV.01.01 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.01.01;

b)

Basisangaben zur Zweckgesellschaft, wie in Muster SPV.01.02 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.01.02;

c)

Bilanzdaten der Zweckgesellschaft, wobei zwischen den wesentlichen Klassen von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten zu unterscheiden ist, einschließlich emittierter Schuldtitel oder anderer Finanzierungsmechanismen, wie in Muster SPV.02.01 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen aus Anhang III unter der Referenz SPV.02.01;

d)

außerbilanzielle Daten der Zweckgesellschaft, wie in Muster SPV.02.02 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.02.02;

e)

übernommene Risiken aus jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wie in Muster SPV.03.01 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.03.01;

f)

ein Verzeichnis der emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen aus jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wie in Muster SPV.03.02 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.03.02.