Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 3

Aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft

Die Zweckgesellschaft beantragt ihre Zulassung bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Hauptsitz errichten will.