Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 17 - Durchführungsverordnung 2015/462

Artikel 17

Mittel der Berichterstattung

Die Zweckgesellschaft legt der Aufsichtsbehörde die in Artikel 13 genannten quantitativen Angaben elektronisch und die in Artikel 15 genannten qualitativen Angaben in einem elektronisch lesbaren Format vor.