Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9 - Durchführungsverordnung 2024/2494

Artikel 9

Verweisung an die ESMA oder EBA

Die im Falle einer Rückweisung oder des Ausbleibens einer Reaktion innerhalb einer angemessenen Frist nach Artikel 95 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehene Verweisung an die ESMA bzw. gemäß Artikel 95 Absatz 7 der genannten Verordnung an die EBA erfolgt schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang I und sollte folgende Informationen beinhalten:

a)

eine Kopie des Kooperations- und Auskunftsersuchens sowie jede empfangene Antwort;

b)

die Gründe, warum die ESMA oder die EBA mit der Angelegenheit befasst werden sollen.