Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder sonstige elektromagnetische Verfahren, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung erhalten bleiben; |
(2) |
„übermittelnde Stelle“ die Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit übermittelt oder unaufgefordert Informationen bereitstellt; |
(3) |
„empfangende Stelle“ die Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erhält oder unaufgefordert Informationen empfängt. |