Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

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Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2024/2494

Artikel 6

Verfahren zur Übermittlung, Bearbeitung und Beantwortung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Die übermittelnde und die empfangende Stelle sorgen dafür, dass Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch so zügig wie möglich bearbeitet werden. Sie bemühen sich gemeinsam um die Lösung etwaiger Probleme, die sich beim Ausführen eines Ersuchens ergeben.

(2)   Legt die übermittelnde Stelle dem Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch Unterlagen oder Hintergrundinformationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bei und sind diese nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der empfangenden Stelle abgefasst, so legt die übermittelnde Stelle auch eine Übersetzung oder Zusammenfassung dieser Unterlagen oder Hintergrundinformationen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.

(3)   Ersucht die empfangende Stelle um Klärung von nach Artikel 4 übermittelten Mitteilungen oder Ersuchen, so fordert sie weitere Klarstellungen unverzüglich und auf beliebigem Wege an.

(4)   Die übermittelnde Stelle beantwortet umgehend jede Bitte um Klarstellung der empfangenden Stelle.

(5)   Bei der Beantwortung eines nach Artikel 4 gestellten Ersuchens muss die empfangende Stelle

a)

hierfür das Formular in Anhang III nutzen,

b)

alle zumutbaren Schritte unternehmen, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen bereitzustellen,

c)

unverzüglich in einer Weise tätig werden, die sicherstellt, dass alle erforderlichen regulatorischen Maßnahmen zügig erfolgen können, und dabei die Komplexität des betreffenden Ersuchens und die etwaige Notwendigkeit einer Einbeziehung Dritter berücksichtigen.

(6)   Falls angemessen, hält die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle regelmäßig über den Fortgang des Ersuchens auf dem Laufenden und teilt dieser Änderungen des voraussichtlichen Antwortdatums mit.

(7)   Stellt die empfangende Stelle fest, dass sie die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Frist oder den dort genannten voraussichtlichen Zeitrahmen für die Antwort aufgrund besonderer Umstände möglicherweise um mehr als zehn Arbeitstage überschreiten wird, teilt sie dies der übermittelnden Stelle umgehend mit.

(8)   Rechtfertigt das Ersuchen eine engere Zusammenarbeit zwischen der übermittelnden und der empfangenden Stelle oder wurde das Ersuchen als dringend eingestuft, so vereinbaren die beiden Stellen, wie häufig und in welchem Rahmen diese engere Zusammenarbeit stattfinden soll.