Artikel 3
Kommunikationsmittel
(1) Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden sowie der ESMA und der EBA für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel.
(2) Bei der Bestimmung des für den jeweiligen Fall geeignetsten Kommunikationsmittels müssen die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA Folgendes berücksichtigen:
a) |
Vertraulichkeitserfordernisse; |
b) |
die für den Schriftverkehr erforderliche Zeit; |
c) |
den Umfang des zu übermittelnden Materials; |
d) |
die Zugänglichkeit der ausgetauschten Informationen. |
(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Kommunikationsmittel müssen die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während ihrer Übermittlung gewährleisten.