Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 10 - Durchführungsverordnung 2024/2494

Artikel 10

Beschränkungen und zulässige Verwendungszwecke der erhaltenen Informationen

(1)   Die empfangende Stelle macht ein nach Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114 gestelltes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch nicht bekannt, es sei denn, die übermittelnde Stelle hat ausdrücklich ihr Einverständnis für diese Offenlegung gegeben. Wurde dieses Einverständnis nicht erteilt und kann dem Ersuchen nach vernünftigem Ermessen nicht entsprochen werden, ohne dessen Existenz und Inhalt zu enthüllen, zieht die übermittelnde Stelle ihr Ersuchen zurück oder setzt es aus, bis sie sich mit der Bekanntgabe einverstanden erklären kann.

(2)   Die im Rahmen dieser Verordnung von der übermittelnden Stelle erhaltenen Informationen dürfen von dieser ausschließlich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Funktionen oder zur Sicherstellung der Einhaltung oder Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden, wozu u. a. die Einleitung oder die Durchführung strafrechtlicher, administrativer, zivilrechtlicher oder disziplinärer Verfahren, die auf einen Verstoß gegen diese Verordnung zurückgehen, oder die Unterstützung bei solchen Verfahren zählen.