Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Durchführungsverordnung 2024/2494

Artikel 7

Unaufgeforderte Zusammenarbeit und unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs, die nicht Gegenstand eines spezifischen Ersuchens sind, einschließlich aller weiteren diesbezüglichen Mitteilungen, verwendet die übermittelnde Stelle das Formular in Anhang IV.