Artikel 4
Mitteilungen und Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit
(1) Mitteilungen und Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erfolgen anhand des Formulars in Anhang I schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Die jeweils zuständige Behörde, die ESMA oder die EBA verwenden bei der Übermittlung eines Ersuchens um Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114 das Standardformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die übermittelnde Stelle sendet ihre Mitteilung oder ihr Ersuchen an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle.
(2) Bei einem Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit kann die übermittelnde Stelle
a) |
ihrem Ersuchen alle Unterlagen oder Hintergrundinformationen beifügen, die sie zur Untermauerung desselben für notwendig hält; |
b) |
das Ersuchen in dringenden Fällen mündlich stellen; sie muss dieses anschließend jedoch schnellstmöglich schriftlich bestätigen. |