Artikel 5
Bestätigung des Eingangs von Mitteilungen und Ersuchen
(1) Die empfangende Stelle sendet der übermittelnden Stelle so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung oder eines Ersuchens nach Artikel 4, unter Verwendung des Formulars in Anhang II eine Empfangsbestätigung und gibt nach Möglichkeit ein voraussichtliches Antwortdatum an.
(2) Ist es nicht möglich, ein voraussichtliches Antwortdatum zu nennen, so gibt die empfangende Stelle an, in welchen zeitlichen Abständen sie die übermittelnde Stelle über den aktuellen Stand informieren wird.