Artikel 2
Kontaktstellen
(1) Jede zuständige Behörde benennt eine Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA und der EBA bis zum 27. November 2024 Angaben zu ihren Kontaktstellen und teilen ihnen jegliche Änderungen bei diesen Angaben mit.
(3) Die ESMA und die EBA führen ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen und aktualisieren dieses regelmäßig.