Artikel 8
Verfahren für die Zusammenarbeit
(1) Werden die ESMA oder die EBA gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 um Koordinierung einer grenzüberschreitenden Untersuchung oder Überprüfung ersucht, so können sie auf Ad-hoc-Basis eine zeitlich befristete Gruppe einsetzen, der die zuständigen Behörden der von dieser Untersuchung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten angehören.
(2) Während der Mitarbeit in den in Absatz 1 erwähnten zeitlich befristeten Gruppen konsultieren die ESMA und die EBA einander regelmäßig.