Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 8 - Durchführungsverordnung 2024/2494

Artikel 8

Verfahren für die Zusammenarbeit

(1)   Werden die ESMA oder die EBA gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 um Koordinierung einer grenzüberschreitenden Untersuchung oder Überprüfung ersucht, so können sie auf Ad-hoc-Basis eine zeitlich befristete Gruppe einsetzen, der die zuständigen Behörden der von dieser Untersuchung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten angehören.

(2)   Während der Mitarbeit in den in Absatz 1 erwähnten zeitlich befristeten Gruppen konsultieren die ESMA und die EBA einander regelmäßig.