Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 8 - Wesentliche Finanzinformationen für Garantiegeber

Artikel 8

Wesentliche Finanzinformationen für Garantiegeber

Wird eine Garantie für die Wertpapiere gestellt, so sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Garantiegeber unter Verwendung der Tabellen in den Anhängen I bis VI so darzustellen, als wäre der Garantiegeber der Emittent der gleichen Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie sind. Wird die Garantie für forderungsbesicherte Wertpapiere gestellt, so sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Garantiegeber so darzustellen, als wäre der Garantiegeber der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere.