Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 6 - Wesentliche Finanzinformationen für Zweckgesellschaften, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittieren

Artikel 6

Wesentliche Finanzinformationen für Zweckgesellschaften, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittieren

Handelt es sich beim Emittenten um eine Zweckgesellschaft, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang V genannten wesentlichen Finanzinformationen.