Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 5 - Wesentliche Finanzinformationen für Versicherungsgesellschaften

Artikel 5

Wesentliche Finanzinformationen für Versicherungsgesellschaften

Handelt es sich beim Emittenten um eine Versicherungsgesellschaft, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang IV genannten wesentlichen Finanzinformationen.