Artikel 4 - Wesentliche Finanzinformationen für Kreditinstitute
Artikel 4
Wesentliche Finanzinformationen für Kreditinstitute
Handelt es sich beim Emittenten um ein Kreditinstitut, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang III genannten wesentlichen Finanzinformationen.