Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 4 - Wesentliche Finanzinformationen für Kreditinstitute

Artikel 4

Wesentliche Finanzinformationen für Kreditinstitute

Handelt es sich beim Emittenten um ein Kreditinstitut, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang III genannten wesentlichen Finanzinformationen.