Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 1 - Mindestinhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts

Artikel 1

Mindestinhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts

(1)  Die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts setzen sich aus den in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission ( 1 ) angeführten Finanzinformationen zusammen.

(2)  Sind Informationen, die in den einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI genannt werden, nicht in den Abschlüssen des Emittenten enthalten, so legt der Emittent stattdessen einen entsprechenden Posten aus seinen Abschlüssen offen.

(3)  Der Emittent kann zusätzliche Posten oder alternative Leistungsmessgrößen in die Zusammenfassung des Prospekts aufnehmen, wenn es sich dabei um wesentliche Finanzinformationen über den Emittenten oder über die zum Handel an einem geregelten Markt angebotenen oder zugelassenen Wertpapiere handelt. Für die Zwecke des ersten Satzes sind alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.

(4)  Emittenten, die keiner der in den Artikeln 2 bis 8 genannten Arten von Emittenten angehören, legen die in den Tabellen genannten wesentlichen Finanzinformationen vor, die ihrer Ansicht nach am ehesten der Art der ausgegebenen Wertpapiere entsprechen.

(5)  Die wesentlichen Finanzinformationen sind für die Anzahl der Jahre vorzulegen, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 für die Art der Emission und die Art der ausgegebenen Wertpapiere erforderlich sind.


( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission einfügen (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).