Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Aufmachung der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts

Artikel 9

Aufmachung der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts

(1)  Die wesentlichen Finanzinformationen sind in Tabellenform gemäß den Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.

(2)  Historische Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die nicht dem Abschluss entnommen wurden, sind als solche zu kennzeichnen.

(3)  Betreffen in die Zusammenfassung des Prospekts aufzunehmende Pro-forma-Informationen die in der entsprechenden Tabelle der Anhänge I bis VI genannten wesentlichen Finanzinformationen, so sind diese Pro-forma-Informationen entweder in zusätzlichen Spalten in den Tabellen in den Anhängen I bis VI oder in einer gesonderten Tabelle darzustellen. Soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, ist den Pro-forma-Informationen eine kurze Erläuterung der in den zusätzlichen Spalten oder der gesonderten Tabellen angegebenen Zahlen beizufügen.

Werden im Falle einer bedeutenden Bruttoveränderung nur qualitative Informationen in den Prospekt aufgenommen, wird eine entsprechende Erklärung in die Zusammenfassung dieses Prospekts aufgenommen.

(4)  Hat der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, so sind die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts im Einklang mit dem Prospekt und unter Verwendung der einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.