Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 10 - Veröffentlichung des Prospekts

Artikel 10

Veröffentlichung des Prospekts

(1)  Enthält ein Prospekt — unabhängig davon, ob er aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht — Hyperlinks zu Websites, so wird in den Prospekt eine Erklärung darüber aufgenommen, dass die Informationen auf den Websites nicht Teil des Prospekts sind und nicht von der zuständigen Behörde geprüft oder gebilligt wurden. Diese Anforderung gilt nicht für Hyperlinks zu Informationen, die mittels Verweis aufgenommen wurden.

(2)  Wird ein Prospekt gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht, so werden auf den für die Veröffentlichung des Prospekts genutzten Websites Maßnahmen ergriffen, die verhindern, dass Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern als denjenigen, in denen die Wertpapiere öffentlich angeboten werden, angesprochen werden.