Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 11 - Daten für die Klassifizierung von Prospekten

Artikel 11

Daten für die Klassifizierung von Prospekten

Bei der Übermittlung einer elektronischen Kopie eines gebilligten Prospekts, einschließlich etwaiger Prospektnachträge sowie gegebenenfalls der endgültigen Bedingungen, an die ESMA übermittelt die zuständige Behörde der ESMA ebenfalls die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden Daten im Einklang mit den Tabellen in Anhang VII.