Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 12 - Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten

Artikel 12

Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten

Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 11 genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII.