Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/805 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 48l Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 48l der Verordnung (EU) 2016/1011 muss die ESMA Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern Gebühren im Zusammenhang mit Zulassungsanträgen gemäß Artikel 34 und für Anerkennungsanträge gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung sowie jährliche Gebühren im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der genannten Verordnung in Bezug auf Administratoren kritischer Referenzwerte und anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern in Rechnung stellen. Gemäß Artikel 48l Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen diese Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Referenzwert-Administrators stehen und alle Kosten abdecken, die der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung oder Anerkennung und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Administratoren kritischer Referenzwerte und anerkannten Referenzwert-Administratoren aus Drittländern gemäß der genannten Verordnung entstehen.

(2)

Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMA im Zusammenhang mit Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(3)

Die mit Zulassungs- und Anerkennungsanträgen verbundenen Gebühren (im Folgenden „Zulassungsgebühren“ und „Anerkennungsgebühren“) sollten den Administratoren kritischer Referenzwerte und den Referenzwert-Administratoren aus Drittländern in Rechnung gestellt werden, um die Kosten der ESMA für die Bearbeitung von Zulassungs- und Anerkennungsanträgen zu decken, einschließlich der Kosten für die Überprüfung der Vollständigkeit der Anträge, für die Anforderung zusätzlicher Informationen, für den Entwurf von Beschlüssen und einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der Systemrelevanz kritischer Referenzwerte sowie der Einhaltung der Vorschriften durch die Referenzwert-Administratoren aus Drittländern.

(4)

Da die für die Antragsbewertung erforderliche Ressourcenintensität, unabhängig davon, ob der Antrag von einem großen oder einem kleinen Administrator eingereicht wurde, gleich hoch ist, sollte die Anerkennungsgebühr eine pauschale Anerkennungsgebühr sein, die für alle Administratoren aus Drittländern identisch ist.

(5)

Auf der Grundlage des erwarteten Arbeitsaufwands und der damit verbundenen Kosten für die ESMA, die vollständig durch die einmalige Anerkennungsgebühr gedeckt werden sollen, sollten die Kosten für die Bewertung eines Anerkennungsantrags auf 40 000 EUR festgesetzt werden.

(6)

Kritische Referenzwerte unterliegen einer gründlicheren Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, und ihre Administratoren müssen strengere organisatorische Anforderungen erfüllen. Infolgedessen ist das Zulassungsverfahren für die ESMA mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden. Daher sollte die Zulassungsgebühr für den Administrator eines kritischen Referenzwerts erheblich höher sein als die Gebühr für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung.

(7)

Zur Förderung der Qualität und Vollständigkeit der eingegangenen Anträge und im Einklang mit dem Ansatz der ESMA hinsichtlich der Registrierung der von ihr beaufsichtigten Unternehmen sollte die Anerkennungsgebühr zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig sein.

(8)

Darüber hinaus sind den Administratoren kritischer Referenzwerte und den anerkannten Referenzwerte-Administratoren aus Drittstaaten Jahresgebühren in Rechnung zu stellen, um die Kosten der ESMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung solcher Administratoren zu decken. Bei Referenzwerten aus Drittländern sollten diese Gebühren die Umsetzung und Aufrechterhaltung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden und die Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittländern decken. Bei kritischen Referenzwerten sollten die Gebühren auch die Ausgaben decken, die der ESMA im Zusammenhang mit der fortlaufenden Beaufsichtigung der Administratoren in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 48l und Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 durch diese Administratoren entstehen, auch durch eine etwaige Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips.

(9)

Die Kosten der laufenden Beaufsichtigung eines kritischen Referenzwerts hängen davon ab, ob die ESMA für diesen Referenzwert ein Aufsichtskollegium bilden und leiten muss, was eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung darstellt. Daher sollte bei der Festlegung der Aufsichtsgebühren zwischen diesen beiden Fällen unterschieden werden. Dagegen sollte es innerhalb der Kategorie der kritischen Referenzwerte nicht erforderlich sein, bei den Aufsichtsgebühren nach dem Jahresumsatz des Administrators zu differenzieren, da kritische Referenzwerte definitionsgemäß systemische Auswirkungen in der Union haben.

(10)

Referenzwert-Administratoren aus Drittländern entscheiden sich aus kommerziellen Gründen für die Stellung eines Antrags auf Anerkennung in der Union, da das Angebot ihrer Referenzwerte in der Union voraussichtlich Einnahmen generieren wird. Daher sollten die Aufsichtsgebühren für anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern entsprechend den Einnahmen, die sie aus der Verwendung dieser Referenzwerte in der Union erzielen, gestaffelt werden. In Fällen, in denen keine Einnahmen erzielt werden, sollte eine Mindestaufsichtsgebühr von 20 000 EUR erhoben werden.

(11)

Um wiederholten oder grundlosen Anträgen entgegenzuwirken, sollten die Anerkennungsgebühren und die Zulassungsgebühren nicht zurückgezahlt werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag zurückzieht. Da der Verwaltungsaufwand, der im Falle eines abgelehnten Antrags auf Anerkennung oder auf Zulassung erforderlich ist, derselbe ist wie bei einem angenommenen Antrag, sollten Anerkennungs- und Zulassungsgebühren nicht erstattet werden, wenn die Zulassung oder Anerkennung abgelehnt wird.

(12)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) können Referenzwerte aus Drittländern in der Union verwendet werden, ohne dass die betreffenden Administratoren in einem bis 2023 verlängerten Übergangszeitraum die Gleichwertigkeit, Anerkennung oder Übernahme ihrer Referenzwerte anstreben müssen. Während dieses Übergangszeitraums ist die Anerkennung in der Union eine Opt-in-Regelung für Referenzwert-Administratoren mit Sitz in Drittländern, was darauf hindeutet, dass ihre Referenzwerte auch nach Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin zur Verwendung in der Union zur Verfügung stehen werden. Folglich sollten während dieses Zeitraums die Bestimmungen über Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren nur für in Drittländern ansässige Administratoren gelten, die ihre Anerkennung vor Ablauf des mit der Verordnung (EU) 2021/168 eingeführten Übergangszeitraums freiwillig beantragt haben und die von ihrer jeweiligen zuständigen nationalen Behörde anerkannt wurden.

(13)

Um die reibungslose Anwendung der der ESMA übertragenen neuen Aufsichtsbefugnisse zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6).