Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 11 - Übergangsbestimmungen

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

(1)   Artikel 3 gilt nicht für Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern, die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen oder anerkannt wurden.

(2)   Tritt die vorliegende Verordnung nach dem dritten Monat des Jahres 2022 in Kraft, sind die Jahresaufsichtsgebühren für das Jahr 2022, die für von der ESMA beaufsichtigte Referenzwert-Administratoren gelten, abweichend von Artikel 12 Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA zu entrichten.

(3)   Für die Zwecke der Berechnung der Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 4 Absatz 2, die für von der ESMA beaufsichtigte Referenzwert-Administratoren für das Jahr 2022 gelten, wird der zugrunde zu legende Umsatz abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d vorläufig auf der Grundlage der im Jahr 2021 erzielten Einnahmen ermittelt. Sobald die geprüften Abschlüsse für 2021 verfügbar sind, übermitteln die Referenzwert-Administratoren sie unverzüglich an die ESMA. Die ESMA berechnet dann die Jahresaufsichtsgebühren für das Jahr 2021 anhand der geprüften Abschlüsse neu und übermittelt jedem Referenzwert-Administrator eine Abschlussrechnung über die Differenz.