Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 10 - Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

Artikel 10

Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

(1)   Im Falle der Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen nationalen Behörden erhebt nur die ESMA die Anerkennungsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühren für Administratoren aus Drittländern und für Administratoren kritischer Referenzwerte.

(2)   Die ESMA erstattet einer zuständigen nationalen Behörde die tatsächlichen Kosten, die ihr infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 entstanden sind, mit einem Betrag, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

der Betrag wurde von der ESMA und der zuständigen Behörde vor der Übertragung von Aufgaben vereinbart;

b)

der Betrag ist geringer als der Gesamtbetrag der von den betreffenden Referenzwert-Administratoren an die ESMA entrichteten Aufsichtsgebühren.