Artikel 4
Jahresaufsichtsgebühren
Der Administrator eines kritischen Referenzwerts oder mehrerer kritischer Referenzwerte entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr:
von 250 000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss;
von 200 000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss.
Ein von der ESMA anerkannter in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr, die wie folgt berechnet wird:
die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Jahr (n) ist die um den Umsatzkoeffizienten bereinigte jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern;
die jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern für ein bestimmtes Jahr (n) entspricht dem Aufsichtsbudget der ESMA für die Verordnung (EU) 2016/1011 für das betreffende Jahr (n), abzüglich der Jahresaufsichtsgebühren, die von den Administratoren kritischer Referenzwerte für das Jahr (n) an die ESMA zu entrichten sind;
für jeden Administrator aus einem Drittland entspricht der Umsatzkoeffizient seinem Anteil des zugrunde zu legenden Umsatzes an dem von allen anerkannten Administratoren aus Drittländern generierten Gesamtumsatz
die Jahresaufsichtsgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern beträgt mindestens 20 000 EUR, auch wenn der zugrunde zu legende Umsatz des anerkannten Administrators aus einem Drittland gleich Null ist.