Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2022/805

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. 

der Begriff „Drittlandsreferenzwert“ bezeichnet einen Referenzwert, dessen Administrator außerhalb der Union angesiedelt ist.