Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 9 - Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

Artikel 9

Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

(1)   Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr wird vor dem 31. März des Kalenderjahres, für das sie zu entrichten sind, an die ESMA gezahlt. Die Gebühren werden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen über Jahresgebühren berechnet.

(2)   Die ESMA erstattet keine Jahresaufsichtsgebühren zurück.

(3)   Die ESMA schickt dem Referenzwert-Administrator die Rechnung mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung.