Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Anerkennungs- und Zulassungsgebühren

Artikel 3

Anerkennungs- und Zulassungsgebühren

(1)   Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr von 40 000 EUR.

(2)   Der Administrator eines kritischen Referenzwerts, der eine Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 250 000 EUR.

(3)   Die Zulassungsgebühr und die Anerkennungsgebühr werden zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Eingang der Zahlungsaufforderung der ESMA entrichtet.

(4)   Bei Anträgen, die nach dem 1. Oktober 2021 bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen und an die ESMA weitergeleitet werden, werden die Anerkennungsgebühren Anfang 2022 entrichtet.

(5)   Anerkennungs- und Zulassungsgebühren werden nicht erstattet.