Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 5 - Jahresaufsichtsgebühren im Jahr der Anerkennung oder Zulassung

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1705, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 5

Jahresaufsichtsgebühren im Jahr der Anerkennung oder Zulassung

Abweichend von Artikel 4 wird die Aufsichtsgebühr im ersten Jahr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und für zugelassene Administratoren kritischer Referenzwerte in Bezug auf das Jahr, in dem sie anerkannt oder zugelassen wurden, berechnet, indem die Aufsichtsgebühr um folgenden Koeffizienten verringert wird: