Artikel 5
Jahresaufsichtsgebühren im Jahr der Anerkennung oder Zulassung
Abweichend von Artikel 4 wird die Aufsichtsgebühr im ersten Jahr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und für zugelassene Administratoren kritischer Referenzwerte in Bezug auf das Jahr, in dem sie anerkannt oder zugelassen wurden, berechnet, indem die Aufsichtsgebühr um folgenden Koeffizienten verringert wird: