Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2022/805

Artikel 5

Jahresaufsichtsgebühren im Jahr der Anerkennung oder Zulassung

Abweichend von Artikel 4 wird die Jahresaufsichtsgebühr im ersten Jahr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und für zugelassene Administratoren kritischer Referenzwerte in Bezug auf das Jahr, in dem sie anerkannt oder zugelassen wurden, berechnet, indem der folgende Koeffizient auf die geltende Zulassungs- oder Anerkennungsgebühr angewandt wird:

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Die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr wird entrichtet, nachdem die ESMA dem Administrator mitgeteilt hat, dass seinem Antrag stattgegeben wurde; sie ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Zahlungsaufforderung der ESMA zu entrichten.

Abweichend hiervon zahlt ein Referenzwert-Administrator, der im Dezember zugelassen wird, keine Aufsichtsgebühr für das erste Jahr.