Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 8 - Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren

Artikel 8

Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren

(1)   Die Gebühren für die Beantragung, Zulassung oder Erweiterung einer Zulassung werden bei Antragstellung durch den Referenzwert-Administrator fällig und sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

(2)   Die ESMA erstattet einem Referenzwert-Administrator, der beschließt, seinen Zulassungsantrag zurückzuziehen, keine Gebühren.