Artikel 8
Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren
(1)
Die Gebühren für die Beantragung, Zulassung oder Erweiterung einer Zulassung werden bei Antragstellung durch den Referenzwert-Administrator fällig und sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.
(2)
Die ESMA erstattet einem Referenzwert-Administrator, der beschließt, seinen Zulassungsantrag zurückzuziehen, keine Gebühren.