Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 6 - Zugrunde zu legender Umsatz

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Artikel 6

Zugrunde zu legender Umsatz

Der Umsatz eines anerkannten Referenzwert-Administrators aus einem Drittland entspricht dessen Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union während des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des Referenzwert-Administrators.

Ein anerkannter Referenzwert-Administrator aus einem Drittland übermittelt der ESMA jährlich geprüfte Zahlen, die seine Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte in der Union bestätigen. Die Zahlen werden durch eine externe Rechnungsprüfung bestätigt und der ESMA spätestens bis zum 30. September jedes Jahres elektronisch übermittelt. Wird ein Administrator aus einem Drittland nach dem 30. September eines Kalenderjahres anerkannt, so übermittelt er die Zahlen für den Zeitraum ab der Anerkennung und bis zum Ende des Kalenderjahres der Anerkennung vor. Die Unterlagen, die die geprüften Zahlen enthalten, werden in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung gestellt.

Werden die gemeldeten Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro angegeben, rechnet die ESMA sie in einen Betrag in Euro um, wobei der durchschnittliche Euro-Wechselkurs für den Zeitraum, in dem die Erträge verbucht wurden, zugrunde gelegt wird. Für die Umrechnung wird der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzwechselkurs herangezogen.

Vor dem 1. Januar 2022 anerkannte Administratoren aus Drittländern übermitteln der ESMA bis zum 31. Januar 2022 ihren im Geschäftsjahr 2020 erzielten Umsatz.