Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2016/1075

Artikel 15

Vorbereitungsmaßnahmen

(1)   Der Sanierungsplan enthält eine Analyse aller Vorbereitungsmaßnahmen, die von den erfassten Unternehmen getroffen wurden oder erforderlich sind, um die Durchführung des Sanierungsplans zu vereinfachen oder seine Wirksamkeit zu verbessern, sowie Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen.

(2)   Diese Vorbereitungsmaßnahmen umfassen Maßnahmen, die zur Überwindung von Hindernissen für die wirksame Umsetzung der im Sanierungsplan beschriebenen Sanierungsoptionen erforderlich sind.