Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen

Artikel 7

Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen

(1)   Der Teilabschnitt der strategischen Analyse, in dem die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen beschrieben werden, enthält folgende Angaben:

a)

eine allgemeine Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, einschließlich

i)

einer Beschreibung ihrer Geschäfts- und Risikogesamtstrategie;

ii)

ihres Geschäftsmodells und Geschäftsplans, einschließlich einer Liste der wichtigsten Hoheitsgebiete, in denen sie selbst oder über eine juristische Person oder Zweigstelle im Sinne von Absatz 2 tätig sind;

iii)

ihrer Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen;

iv)

der Verfahren und Parameter zur Ermittlung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen;

b)

eine Zuordnung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen zu den juristischen Personen und Zweigstellen im Sinne von Absatz 2;

c)

eine ausführliche Beschreibung der rechtlichen und finanziellen Strukturen der vom Plan erfassten Unternehmen, einschließlich einer Erläuterung der gruppeninternen Verflechtungen in Bezug auf alle juristischen Personen oder Zweigstellen im Sinne von Absatz 2, einschließlich einer Beschreibung

i)

aller wesentlichen gruppeninternen Forderungen und Finanzierungsverhältnisse, der Kapitalströme innerhalb der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, der bestehenden gruppeninternen Garantien und der gruppeninternen Garantien, die zum Zeitpunkt der Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich bestehen werden;

ii)

der rechtlichen Verflechtungen, einschließlich rechtsverbindlicher Vereinbarungen zwischen Unternehmen einer Gruppe wie Beherrschungsverträge und Gewinn- und Verlustabführungsverträge;

iii)

der operativen Verflechtungen in Bezug auf Tätigkeiten, die in einer juristischen Person oder Zweigstelle zentralisiert sind und eine wichtige Rolle für das Funktionieren der anderen juristischen Personen, Zweigstellen oder der Gruppe spielen, insbesondere zentralisierte IT-Funktionen, für die Liquiditätssteuerung zuständige Funktionen (Treasury), Risikofunktionen und Verwaltungsfunktionen;

iv)

jeglicher Vereinbarungen über die gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/59/EU mit Angabe der Parteien der Vereinbarung, der Form der finanziellen Unterstützung und der Modalitäten für die Gewährung der finanziellen Unterstützung;

d)

eine Beschreibung der externen Verflechtungen mit Angaben zu mindestens:

i)

signifikanten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den wichtigsten Gegenparteien;

ii)

signifikanten Finanzprodukten und -dienstleistungen der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen für andere Finanzmarktteilnehmer;

iii)

signifikanten Dienstleistungen Dritter für die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c wird der Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen als Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen verstanden, die

a)

einen wesentlichen Beitrag zum Gewinn oder zur Finanzierung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen leisten oder einen erheblichen Anteil ihrer Vermögenswerte, ihrer Verbindlichkeiten oder ihres Eigenkapitals halten;

b)

wichtige Geschäftstätigkeiten ausüben;

c)

wichtige operative, risikorelevante oder administrative Funktionen zentralisiert wahrnehmen;

d)

erhebliche Risiken tragen, die im schlimmsten Fall die Existenzfähigkeit des Instituts oder der Gruppe in Gefahr bringen könnten;

e)

nicht ohne großes Risiko für das Institut oder die Gruppe insgesamt veräußert oder liquidiert werden können;

f)

in mindestens einem der Mitgliedstaaten, in dem sie ihren Sitz haben oder tätig sind, eine wichtige Rolle für die Finanzstabilität spielen.