Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 5 - Unternehmensführung

Artikel 5

Unternehmensführung

Die Angaben zur Unternehmensführung enthalten zumindest eine ausführliche Beschreibung folgender Elemente:

(1)

Ausarbeitung des Sanierungsplans, einschließlich

a)

Rolle und Funktion der für die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung der einzelnen Abschnitte des Plans zuständigen Personen;

b)

Identität der Person mit der Gesamtverantwortung für die laufende Aktualisierung des Sanierungsplans und Beschreibung des Verfahrens für die Aktualisierung des Sanierungsplans nach jeder wesentlichen Änderung mit Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe oder deren Umfeld;

c)

Beschreibung der Art und Weise, wie der Plan in die Unternehmensführung des Instituts oder der Gruppe und in den allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement integriert ist;

d)

falls das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, Beschreibung der innerhalb der Gruppe getroffenen Maßnahmen und Regelungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Kohärenz der Sanierungsoptionen auf Ebene der Gruppe und der einzelnen Tochterunternehmen;

(2)

Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans, einschließlich mindestens:

a)

der Angabe, ob der Sanierungsplan von einer internen Revision, einem externen Rechnungsprüfer oder einem Risikoausschuss geprüft wurde;

b)

einer Bestätigung, dass der Sanierungsplan durch das Leitungsorgan des Instituts oder des EU-Mutterunternehmens, das einen Sanierungsplan vorzulegen hat, bewertet und genehmigt wurde;

(3)

Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung der Sanierungsoptionen, einschließlich mindestens:

a)

einer Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses, der zur Anwendung kommt, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators erfüllt sind, und dazu dient, Sanierungsoptionen zu prüfen und zu bestimmen, welche Option angesichts der festgestellten finanziellen Stresssituation gegebenenfalls zu wählen ist, mit Angabe zumindest:

i)

der Rolle und Funktion der an diesem Prozess beteiligten Personen, einschließlich einer Beschreibung ihrer Zuständigkeiten, oder im Falle der Beteiligung eines Ausschusses am Prozess der Rolle, Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen der Ausschussmitglieder;

ii)

der zu befolgenden Prozesse;

iii)

der Frist für die Entscheidung über die Sanierungsoptionen sowie des Zeitpunkts und der Art und Weise der Unterrichtung der zuständigen Behörden über die Erfüllung der Anforderungen der Indikatoren;

b)

einer detaillierten Beschreibung der Indikatoren zum Aufzeigen möglicher Anfälligkeiten, Schwachstellen oder Bedrohungen im Hinblick auf mindestens die Kapitalausstattung, die Liquiditätsausstattung, die Profitabilität und das Risikoprofil der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen;

(4)

Kohärenz des Plans in Bezug auf den allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement des Instituts oder der Gruppe, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Referenzwerte (Frühwarnsignale), die Teil des regelmäßigen internen Risikomanagements des Instituts oder der Gruppe sind, sofern diese Referenzwerte sinnvoll dazu dienen, die Leitung über die mögliche Erfüllung der Anforderungen der Indikatoren zu unterrichten;

(5)

Management-Informationssysteme, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen, die getroffen wurden, um die zeitnahe und zuverlässige Verfügbarkeit der zur Umsetzung der Sanierungsoptionen erforderlichen Informationen für die Entscheidungsfindung unter Stressbedingungen zu gewährleisten.