Artikel 12
Kontinuität der Geschäftstätigkeiten
(1) Jede Sanierungsoption enthält eine Bewertung der Art und Weise, wie die Kontinuität der Geschäftstätigkeiten bei Umsetzung der Option gewährleistet wird.
(2) Diese Bewertung umfasst eine Analyse interner Tätigkeiten (z. B. IT-Systeme, Zulieferung und Humanressourcen) und des Zugangs der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen zu Marktinfrastrukturen (z. B. Clearing- und Abwicklungssysteme, Zahlungssysteme). Bei der Bewertung der operativen Notfallplanung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) |
Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Zugangs zu relevanten Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind; |
b) |
Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Geschäftsbetriebs der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen erforderlich sind, einschließlich Infrastruktur- und IT-Diensten; |
c) |
voraussichtlicher Zeitrahmen für die Umsetzung und Wirksamkeit der Sanierungsoption; |
d) |
Wirksamkeit der Sanierungsoption und Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Szenarien für finanzielle Stresssituationen mit einer Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Szenarien auf die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, insbesondere auf Kapital, Liquidität, Profitabilität, Risikoprofil und Betrieb. |
(3) Bei dieser Bewertung ist anzugeben, welche Sanierungsoption in einem bestimmten Szenario angebracht sein könnte, wobei auch auf die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsoption, ihre Durchführbarkeit unter Berücksichtigung potenzieller Hindernisse für die Umsetzung und den für ihre Umsetzung erforderlichen Zeitrahmen eingegangen wird.
Ausgehend von diesen Informationen wird in der Bewertung beschrieben, über welche Sanierungskapazität die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen insgesamt verfügen, d. h., inwieweit sie dank der Sanierungsoptionen in der Lage sind, sich unter verschiedenen Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Stresssituationen zu sanieren.