Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 14 - Kommunikations- und Informationsplan

Artikel 14

Kommunikations- und Informationsplan

(1)   Im Kommunikations- und Informationsplan werden folgende Punkte detailliert ausgeführt:

a)

interne Kommunikation, insbesondere mit dem Personal, mit Betriebsräten oder anderen Vertretern des Personals;

b)

gegebenenfalls externe Kommunikation, insbesondere mit Anteilseignern und anderen Investoren, zuständigen Behörden, Gegenparteien, Finanzmärkten, Finanzmarktinfrastrukturen, Einlegern und der Öffentlichkeit;

c)

wirksame Vorschläge zur Bewältigung möglicher negativer Reaktionen der Märkte.

(2)   Der Sanierungsplan enthält mindestens eine Analyse der Art und Weise der Umsetzung des Kommunikations- und Informationsplans, wenn eine oder mehrere der Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans umgesetzt werden.

(3)   Im Kommunikations- und Informationsplan wird der spezifische Kommunikationsbedarf für die einzelnen Sanierungsoptionen angemessen geprüft.