Artikel 14
Kommunikations- und Informationsplan
(1) Im Kommunikations- und Informationsplan werden folgende Punkte detailliert ausgeführt:
a) |
interne Kommunikation, insbesondere mit dem Personal, mit Betriebsräten oder anderen Vertretern des Personals; |
b) |
gegebenenfalls externe Kommunikation, insbesondere mit Anteilseignern und anderen Investoren, zuständigen Behörden, Gegenparteien, Finanzmärkten, Finanzmarktinfrastrukturen, Einlegern und der Öffentlichkeit; |
c) |
wirksame Vorschläge zur Bewältigung möglicher negativer Reaktionen der Märkte. |
(2) Der Sanierungsplan enthält mindestens eine Analyse der Art und Weise der Umsetzung des Kommunikations- und Informationsplans, wenn eine oder mehrere der Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans umgesetzt werden.
(3) Im Kommunikations- und Informationsplan wird der spezifische Kommunikationsbedarf für die einzelnen Sanierungsoptionen angemessen geprüft.