Aktualisiert 22/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1075 DER KOMMISSION

vom 23. März 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 14, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie betreffen sämtliche Stadien des mit der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Abwicklungsrahmens, angefangen mit der Planung der Sanierung und Abwicklung eines Instituts über das Stadium des frühzeitigen Eingreifens bis hin zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz sicherzustellen und den Abwicklungsprozess zu erleichtern, müssen Institute, Behörden und Marktteilnehmer einschließlich gebietsfremder Anleger ihre Rechte und Pflichten kennen und zentral auf Informationen darüber zugreifen können. Aus diesem Grund sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU verlangten relevanten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU müssen einige spezifische Fachbegriffe definiert werden.

(3)

Einheitliche Bestimmungen zu den in einen Sanierungsplan aufzunehmenden Mindestangaben sollten den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Befugnissen der zuständigen Behörden Rechnung tragen, in Bezug auf Inhalt und Detaillierungsgrad von Sanierungsplänen für bestimmte Institute vereinfachte Anforderungen festzulegen, diesen aber nicht entgegenstehen.

(4)

Unbeschadet aller etwaigen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten vereinfachten Anforderungen sollte in diesen einheitlichen Bestimmungen weiter präzisiert werden, welche Angaben ein Einzelsanierungsplan enthalten muss, und welche Angaben gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der genannten Richtlinie in einen Gruppensanierungsplan aufzunehmen sind.

(5)

Die in einen Sanierungsplan aufgenommenen Angaben müssen auf jeden Fall angemessen sein und sich danach richten, ob der Sanierungsplan von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, oder es sich um einen in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Einzelsanierungsplan oder einen in Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Gruppensanierungsplan handelt.

(6)

Um die Strukturierung eines Sanierungsplans zu erleichtern, sollten die geforderten Angaben auf eine Reihe von Abschnitten verteilt werden, von denen einige den Vorgaben dieser Verordnung gemäß in Unterabschnitte untergliedert werden sollten.

(7)

Um zu gewährleisten, dass Sanierungspläne effektiv und bei Bedarf auch zügig umgesetzt werden können, müssen sie sich auf eine solide Führungsstruktur stützen. Sanierungspläne sollten deshalb eine Beschreibung der spezifischen Regelungen zur Unternehmensführung enthalten. Insbesondere sollte in einem solchen Plan dargelegt werden, wie er erstellt wurde, wer ihn genehmigt hat und wie er in die allgemeine Corporate Governance des Instituts oder der Gruppe integriert ist. Falls relevant, sollten die Maßnahmen dargelegt werden, die getroffen wurden, um Konsistenz zwischen dem Sanierungsplan eines einzelnen Tochterunternehmens und dem Gruppensanierungsplan zu gewährleisten.

(8)

Sanierungspläne sind für die Beurteilung der Realisierbarkeit von Sanierungsoptionen von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund sollte ein Sanierungsplan detaillierte Angaben zum Entscheidungsprozess enthalten, der als wichtiges Element der Führungsstruktur zur Aktivierung des Plans führt und sich auf ein Eskalationsverfahren stützt, bei dem Indikatoren im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2014/59/EU zum Einsatz kommen. Da jede Krise anders ist, wird bei Vorliegen eines Indikators nicht automatisch eine bestimmte Sanierungsoption aktiviert oder ganz allgemein eine automatisierte Rahmenregelung ausgelöst, bei der eine bestimmte Sanierungsoption nach im Voraus festgelegten Verfahrensanforderungen umgesetzt werden muss. Vielmehr sollten Indikatoren verwendet werden, die anzeigen, dass ein Eskalationsverfahren eingeleitet werden sollte, wobei analysiert werden sollte, wie einer Krisensituation am besten begegnet werden kann. Bevor diese Indikatoren vorliegen, sollten auch beim regulären Risikomanagement eingesetzte Daten und Benchmarks herangezogen werden, um das Institut oder die Gruppe über das Risiko einer Verschlechterung seiner/ihrer Finanzlage sowie darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Indikatoren ausgelöst wurden. Auch wenn solche Frühwarnsignale keine Indikatoren im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU sind und als solche nicht den Eintritt in das Sanierungsstadium anzeigen oder eine Eskalation außerhalb der üblichen Geschäftsprozesse erfordern, tragen sie doch dazu bei, für Konsistenz zwischen dem regulären Risikomanagement des Instituts und der Beobachtung der Indikatoren zu sorgen. Im Sanierungsplan sollte deshalb beschrieben werden, wie geeignete Elemente des Risikomanagements des Instituts mit den Indikatoren verknüpft sind.

(9)

Die strategische Analyse sollte internationalen Standards für Sanierungspläne, wie den „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselattribute wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten) des Rates für Finanzstabilität Rechnung tragen. Diesem Standard zufolge sollten bei der strategischen Analyse die wesentlichen und systemrelevanten Funktionen des Instituts ermittelt und die wichtigsten Schritte zur Beibehaltung eines Sanierungsszenarios dargelegt werden. Dementsprechend sollte die strategische Analyse aus zwei Teilen bestehen. Im ersten Teil sollte das Institut oder die Gruppe samt Kerngeschäftsbereichen und kritischen Funktionen beschrieben werden. Dies sollte einen allgemeinen Überblick über das Institut bzw. die Gruppe samt seinen/ihren Tätigkeiten vermitteln und eine detaillierte Beschreibung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen liefern. Um die Beurteilung der Sanierungsoptionen, wie Veräußerungen und Verkauf von Geschäftsbereichen, zu erleichtern, müssen die juristischen Personen, bei denen die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen angesiedelt sind, festgestellt und gruppeninterne Verflechtungen analysiert werden. Nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Institute den zuständigen Behörden gegenüber glaubhaft nachweisen, dass der Sanierungsplan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem umgesetzt werden kann. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die zuständigen Behörden darüber hinaus bewerten, inwieweit der Sanierungsplan oder spezifische darin vorgesehene Optionen ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem umgesetzt werden könnte/n. Sanierungspläne sollten deshalb eine Beschreibung der externen Verflechtungen enthalten.

(10)

Im zweiten Teil der strategischen Analyse sollten mögliche Sanierungsoptionen ermittelt und bewertet werden. Die dem Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehenden Sanierungsoptionen sollten zunächst ohne Bezugnahme auf ein spezielles finanzielles Stressszenario beschrieben werden. Dies verbessert die allgemeine Fähigkeit zur Krisenbewältigung und hilft dem Institut oder der Gruppe, flexibel auf eine Krise zu reagieren. Anschließend daran sollte in der strategischen Analyse dargelegt werden, wie die Sanierungsoptionen im Hinblick auf spezielle finanzielle Stressszenarien getestet wurden, um vorläufig beurteilen zu können, welche Sanierungsoptionen bei den einzelnen Szenarien funktionieren würden, wodurch ein praktischer Nachweis für die Wirksamkeit von Sanierungsoptionen und die Angemessenheit der Indikatoren erbracht würde. Sanierungsoptionen sollten auch Maßnahmen einschließen, die das Institut ergreifen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind.

(11)

Für eine wirksame Umsetzung des Sanierungsplans und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das Finanzsystem ist die Bekanntmachung des Sanierungsplans von zentraler Bedeutung. Ein Sanierungsplan sollte deshalb auch einen Abschnitt über Kommunikation und Offenlegung enthalten, der sowohl die interne Bekanntgabe an die maßgeblichen internen Gremien und die Mitarbeiter des Instituts oder der Gruppe als auch die Bekanntgabe nach außen regelt.

(12)

Ein Sanierungsplan könnte Änderungen an der Geschäftsorganisation des Instituts erfordern, weil dies entweder die künftige Aktualisierung und Umsetzung des Plans oder die Beobachtung von Indikatoren erleichtern würde oder weil sich im Laufe des Prozesses bestimmte Hindernisse ergeben haben, die die Umsetzung von Sanierungsoptionen erschweren. Diese vom Institut oder von der Gruppe zu treffenden organisatorischen Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen sollten im Sanierungsplan beschrieben werden, damit leichter beurteilt werden kann, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit umgesetzt wird, und um dem Institut oder der Gruppe und den zuständigen Behörden die Verfolgung seiner Umsetzung zu erleichtern.

(13)

Die Mindestkriterien, die eine zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bei der Beurteilung der von Instituten erstellten Sanierungspläne anzulegen hat, sollten präzisiert werden.

(14)

Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) befugt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Ausgabe von Leitlinien mit dem Ziel, die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, und verlangt von den zuständigen Behörden und Finanzinstituten, an die diese Leitlinien gerichtet sind, alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Da die EBA in der Richtlinie 2014/59/EU den Auftrag erhält, zur weiteren Präzisierung bestimmter Aspekte der Richtlinie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien auszugeben, sollten die zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel den von der EBA ausgegebenen Leitlinien für die Szenarien bei Sanierungsplänen und Leitlinien zu den Indikatoren des Sanierungsplans Rechnung tragen, und zu diesem Zweck gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen nachzukommen.

(15)

Das Ziel der Sanierungsplanung besteht der Richtlinie 2014/59/EU zufolge darin, die Optionen zu ermitteln, mit denen die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage eines Instituts oder einer Gruppe in Stresssituationen aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann. Die Kriterien für die Beurteilung eines Sanierungsplans sollten deshalb darauf abzielen, dass der Plan für die von ihm abgedeckten Unternehmen angemessen ist, und dass sowohl der Plan als auch die darin vorgesehenen Optionen realisierbar sind und in angemessener Zeit umgesetzt werden können. Welche Aspekte die zuständige Behörde genau beurteilen muss, wird von Inhalt und Umfang des Sanierungsplans abhängen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf Inhalt und Detaillierungsgrad von Sanierungsplänen für bestimmte Institute vereinfachte Anforderungen festlegen können, sollten einheitliche Bestimmungen zu den Mindestkriterien für diese Beurteilung festgelegt werden.

(16)

Um den in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten zusätzlichen Anforderungen an Gruppensanierungspläne Rechnung zu tragen, sollten für die Beurteilung dieser Pläne gegebenenfalls zusätzliche Kriterien aufgenommen werden.

(17)

Sanierungspläne sollten vollständig sein und alle in der Richtlinie 2014/59/EU verlangten Angaben sowie die in dieser Verordnung weiter präzisierten Elemente enthalten. Auch sollten die Pläne umfassend sein und ausreichende Details sowie ein gemessen an der Lage des/der abgedeckten Unternehmen/s ausreichendes Spektrum an Optionen enthalten.

(18)

Inhaltliche Vorgaben für Abwicklungspläne sollten den derzeitigen Arbeiten Rechnung tragen, die auf eine globale Koordinierung dieser Entwicklungen durch den Rat für Finanzstabilität abzielen.

(19)

Um zu gewährleisten, dass Abwicklungspläne zielgerichtet und bei der Umsetzung von Abwicklungsstrategien hilfreich sind, sollten Standards für den Inhalt von Abwicklungsplänen und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit so flexibel sein, dass sie der Lage des Instituts oder der Gruppe Rechnung tragen können.

(20)

Die Abwicklungsbehörden sollten beurteilen, ob sich die Abwicklungsziele mit einer Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens überzeugend erreichen lassen. Zu diesem Zweck werden sie möglicherweise auf das einschlägige Fachwissen von Einlagensicherungssystemen zurückgreifen müssen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Liquidation durchführbar und überzeugend ist, enthebt die Behörden nicht der Notwendigkeit zu beurteilen, ob die Abwicklungsziele bei einer Liquidation im Rahmen eines nationalen Insolvenzverfahrens gleichermaßen erreicht werden, was auch für das Ziel gilt, den Rückgriff auf eine außerordentliche finanzielle Unterstützung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(21)

Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ist ein iterativer Prozess und nur auf der Grundlage einer vorab bestimmten bevorzugten Abwicklungsstrategie möglich. Am Ende dieses Prozesses könnten die Abwicklungsbehörden den Schluss ziehen, dass eine geänderte oder gänzlich andere Strategie sinnvoller wäre.

(22)

Auch Varianten der bevorzugten Strategie sollten in Betracht gezogen werden, um Umständen Rechnung zu tragen, die die Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie verhindern, etwa wenn für den Fall, dass die Verluste die vom Mutterunternehmen emittierten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten übersteigen, ein singulärer Abwicklungsansatz, der sich auf das Bail-in-Instrument stützt, u. U. nicht mehr möglich ist.

(23)

Standards für Gruppenabwicklungspläne und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit dürften eine Abwicklungsstrategie ermöglichen, die auf einem der vom Rat für Finanzstabilität bereitgestellten, in Erwägungsgrund 80 der Richtlinie 2014/59/EU genannten kategorisierten Ansätze beruht. So können Abwicklungsstrategien insbesondere vorsehen, dass eine einzige Abwicklungsbehörde Abwicklungsinstrumente auf Ebene der Holding oder des Mutterunternehmens einer Gruppe einsetzt (singulärer Abwicklungsansatz) oder mindestens zwei Abwicklungsbehörden bei einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe Abwicklungsinstrumente bei mindestens zwei regionalen oder funktionalen Untergruppen oder Unternehmen einsetzen (multipler Abwicklungsansatz); Abwicklungsstrategien können aber auch Aspekte beider Ansätze miteinander kombinieren.

(24)

Bei der Abwicklungsplanung und Bewertung der Abwicklungsfähigkeit sollte auf jeden Fall allen etwaigen unterstützenden Maßnahmen Rechnung getragen werden, zu denen nicht an der Abwicklung beteiligte Abwicklungsbehörden beispielsweise durch Bereitstellung von Informationen oder kontinuierliche Bereitstellung kritischer gemeinsamer Dienste verpflichtet sind, oder sollten etwaige Beschlüsse zur Unterlassung von Abwicklungsmaßnahmen berücksichtigt werden, wobei dem Recht anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen ist, auf eigene Initiative Maßnahmen zur Gewährleistung der nationalen Finanzstabilität zu treffen, falls wirksame Maßnahmen seitens der federführenden Abwicklungsbehörden ausbleiben.

(25)

Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU listet eine Reihe von Aspekten auf, die bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe einzubeziehen sind; diese Liste ist jedoch nicht vollständig und muss weiter präzisiert werden.

(26)

Nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU sollte eine Abwicklungsmaßnahme nur dann eingeleitet werden, wenn die Liquidation eines Instituts oder einer Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im öffentlichen Interesse läge, weswegen bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eine solche Liquidation als Alternative zur Abwicklung in Betracht gezogen werden sollte.

(27)

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Mutterinstitut, ein Unionsmutterinstitut oder bestimmte andere Unternehmen einer Gruppe sowie deren Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, wenn es sich dabei um Institute oder Finanzinstitute handelt, auf der Grundlage einer in Kapitel III dieser Richtlinie genannten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung für ein anderes Unternehmen der Gruppe, das die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt, finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie oder einer Sicherheit bereitstellen darf. Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU kann die Behörde, die für das die finanzielle Unterstützung leistende Unternehmen der Gruppe zuständig ist, diese Unterstützung untersagen oder beschränken.

(28)

Mit Blick auf die finanziellen Schwierigkeiten des empfangenden Unternehmens und darauf, dass begründete Aussicht darauf bestehen muss, dass diese Schwierigkeiten durch die gewährte Unterstützung behoben werden, sollte der Kapital- und Liquiditätsbedarf des empfangenden Unternehmens eingehend analysiert und sollten die internen und externen Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten sowie die vergangenen, derzeitigen und erwarteten Marktbedingungen einer Analyse unterzogen werden. In diese Analyse einbezogen werden sollten auch die Maßnahmen, die zur Ursachenbekämpfung geplant sind und die wirksam zur Stabilisierung der Finanzlage des empfangenden Unternehmens beitragen können.

(29)

Die Bewertung, ob die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Aufgabe des die Unterstützung bereitstellenden Unternehmens (unterstützendes Unternehmen) und der für das unterstützende Unternehmen zuständigen Behörde. Bei dieser Bewertung sollte das Risiko potenzieller ungünstiger Entwicklungen berücksichtigt werden. Im Interesse einer umfassenden Bewertung der für das unterstützende Unternehmen geltenden Voraussetzungen sollte die für dieses Unternehmen zuständige Behörde auch die Informationen und Bewertungen berücksichtigen, die die Behörde bereitstellt, die für das die finanzielle Unterstützung erhaltende Unternehmen der Gruppe zuständig ist.

(30)

Die Voraussetzung, wonach die Bedingungen der Bereitstellung mit Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU in Einklang stehen müssen, sollte dem Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens und dem dem unterstützenden Unternehmen bei einem solchen Ausfall entstehenden Verlust Rechnung tragen, wobei ein Vergleich zwischen der Lage des Unternehmens nach Unterstützung und ohne Unterstützung zugrunde gelegt wird und die maßgeblichen Informationen uneingeschränkt offengelegt werden. Diese Bedingungen sollten das eigene Interesse des unterstützenden Unternehmens im Sinne von Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b widerspiegeln, wonach direkte oder indirekte Vorteile, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten, berücksichtigt werden können. Dies sollte bei diesen beiden Szenarien durch eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse für das unterstützende Unternehmen und die Gruppe insgesamt überprüft werden.

(31)

Die Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe kann durch Vereinbarungen über finanzielle Unterstützung und Bereitstellung gruppeninterner finanzieller Unterstützung verbessert werden, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn diese mit dem in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Verlustausgleichsmechanismus in Einklang stehen. Doch können sie auch die Durchführbarkeit der gewählten Abwicklungsstrategie beeinträchtigen, wenn diese Strategie beispielsweise eine Aufspaltung der Gruppe in verschiedene Teile vorsieht. Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit sollte sich deshalb auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auf den individuellen Abwicklungsplan sowie gegebenenfalls auf den durch gemeinsame Entscheidung der Abwicklungskollegien festgelegten Gruppenabwicklungsplan stützen.

(32)

Bei der Durchführung der Bewertung für die Zwecke von Artikel 36 sowie Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 74 der Richtlinie 2014/59/EU muss sichergestellt sein, dass die unabhängigen Bewerter weder von Behörden, auch nicht der Abwicklungsbehörde, noch dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d dieser Richtlinie genannten Institut oder Unternehmen beeinflusst werden und ebenso wenig als beeinflusst wahrgenommen werden.

(33)

Aus diesem Grund sollten die Umstände, unter denen eine Person als von den jeweils zuständigen Behörden, auch der Abwicklungsbehörde, und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institut oder Unternehmen unabhängig zu betrachten ist, nach einheitlichen Bestimmungen festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten Anforderungen an das Fachwissen und die Ressourcen der betreffenden Person und deren Beziehung zu den jeweils zuständigen Behörden, auch der Abwicklungsbehörde, und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institut oder Unternehmen enthalten.

(34)

Unabhängigkeit lässt sich durch Bedingungen verstärken, die die Angemessenheit des Fachwissens und der Ressourcen des unabhängigen Bewerters sicherstellen. Sichergestellt werden sollte insbesondere, dass der unabhängige Bewerter über die notwendigen Qualifikationen, das notwendige Wissen und die notwendigen Fachkenntnisse in allen relevanten Bereichen, vor allem bei der Bewertung und Rechnungslegung im Bankensektor verfügt. Es sollte außerdem sichergestellt werden, dass der unabhängige Bewerter für die Durchführung der Bewertung über ausreichende personelle und technische Ressourcen verfügt oder auf diese zugreifen kann. Zu diesem Zweck könnte sich die Einstellung von Mitarbeitern oder Auftragnehmern anderer Bewertungsspezialisten, Anwaltskanzleien oder sonstiger Quellen als angemessen erweisen. Werden zur Unterstützung Mitarbeiter oder Auftragnehmer eingestellt, so sollten diese auf Interessenkonflikte hin überprüft werden, um zu gewährleisten, dass ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet ist. Die Verantwortung für das Bewertungsergebnis sollte in jedem Fall beim unabhängigen Bewerter verbleiben.

(35)

Auch sollte sichergestellt werden, dass der unabhängige Bewerter ohne unzulässige Inanspruchnahme einer zuständigen Behörde, auch der Abwicklungsbehörde, und des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituts oder Unternehmens zur wirksamen Durchführung der Bewertung in der Lage ist. Werden allerdings Anweisungen oder Leitlinien ausgegeben, die zur Durchführung der Bewertung unerlässlich sind und beispielsweise die Methodik betreffen, die das Unionsrecht im Bereich der Bewertung zu Abwicklungszwecken vorsieht, so sollte dies nicht als unzulässige Inanspruchnahme betrachtet werden. Auch eine Unterstützung, in deren Rahmen das betreffende Institut oder Unternehmen dem unabhängigen Bewerter beispielsweise Systeme, Abschlüsse, aufsichtlich vorgeschriebene Berichte, Marktdaten, andere Belege oder eine sonstige Unterstützung zur Verfügung stellt, sollte nicht unterbunden werden, wenn diese nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigten Behörde als erforderlich angesehen wird, um die Durchführung der Bewertung zu erleichtern. Anweisungen, Leitlinien und andere Formen der Unterstützung sollten unter Einhaltung aller etwaigen künftigen Verfahren auf Einzel- oder Sammelbasis vereinbart werden.

(36)

Die Zahlung angemessener Vergütungen und Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit der Bewertung sollte nicht unterbunden werden.

(37)

Wird die Bewertung von einer Person vorgenommen, die bei einer jeweils zuständigen Behörde einschließlich der Abwicklungsbehörde oder dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institut oder Unternehmen beschäftigt oder mit dieser bzw. diesem verbunden ist, kann dies selbst in Fällen, in denen eine vollständige strukturelle Trennung vollzogen wurde, um Gefährdungen wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken, die Unabhängigkeit gefährden. Aus diesem Grund muss für eine angemessene rechtliche Trennung gesorgt sein, d. h., der unabhängige Bewerter darf weder Mitarbeiter oder Auftragnehmer einer jeweils zuständigen Behörde, auch nicht der Abwicklungsbehörde, oder des betreffenden Instituts oder Unternehmens sein noch derselben Gruppe angehören.

(38)

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der unabhängige Bewerter und die jeweils zuständige Behörde einschließlich der Abwicklungsbehörde und das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannte Institut oder Unternehmen einschließlich Geschäftsleitung, Mehrheitsanteilseignern, Unternehmen der Gruppe und großen Gläubigern keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen haben, wie es der Fall sein könnte, wenn der unabhängige Bewerter ein großer Gläubiger des betreffenden Instituts oder Unternehmens ist. Auch persönliche Beziehungen könnten ein wesentliches Interesse darstellen.

(39)

Die bestellende Behörde oder eine andere im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigte Behörde sollte deshalb beurteilen, ob gemeinsame oder widersprüchliche Interessen vorliegen. Für die Zwecke dieser Beurteilung sollte der unabhängige Bewerter die bestellende Behörde oder eine andere im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigte Behörde über alle tatsächlichen oder potenziellen Interessen unterrichten, die diese Behörde seiner Auffassung nach als wesentlich einschätzen könnte, und alle Angaben liefern, die die Behörde für die Zwecke dieser Beurteilung vernünftigerweise anfordert. Bei juristischen Personen sollte die Unabhängigkeit mit Blick auf das Unternehmen oder die Personengesellschaft insgesamt bewertet werden, wobei allen etwaigen strukturellen Trennungen oder Regelungen Rechnung zu tragen ist, die geschaffen wurden, um zwischen den an der Bewertung beteiligten und den nicht an der Bewertung beteiligten Mitarbeitern zu unterscheiden und auf diese Weise Gefährdungen wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken. Sind diese Gefährdungen im Vergleich zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen so signifikant, dass die Unabhängigkeit der Person gefährdet ist, so sollte dem Unternehmen oder der Personengesellschaft die unabhängige Bewertung nicht anvertraut werden.

(40)

Ein Abschlussprüfer, der in dem Jahr vor der Überprüfung auf Eignung als unabhängiger Bewerter das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannte Unternehmen geprüft hat, sollte unter keinen Umständen als unabhängig betrachtet werden. Auch andere Prüfungs- oder Bewertungsleistungen, die in den Jahren unmittelbar vor der Bewertung der Unabhängigkeit für das betreffende Institut oder Unternehmen erbracht wurden, sind als wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse zu betrachten, es sei denn, es wird unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, einschließlich aller etwaigen strukturellen Trennungen oder sonstigen Regelungen zur Zufriedenheit der bestellenden Behörde oder einer anderen im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigten Behörde das Gegenteil nachgewiesen.

(41)

Zur Ermittlung aller bestehenden oder potenziellen Interessen, die nach Auffassung des Bewerters ein wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse darstellen könnten, sollte der unabhängige Bewerter nach seiner Bestellung kontinuierlich über Strategien und Verfahren verfügen, die den geltenden berufsethischen und beruflichen Standards entsprechen. Die bestellende Behörde oder eine andere im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigte Behörde sollte umgehend über alle festgestellten tatsächlichen oder potenziellen Interessen unterrichtet werden und prüfen, ob diese als wesentlich zu betrachten sind; in diesem Fall sollte der unabhängige Bewerter abberufen und ein neuer Bewerter bestellt werden.

(42)

Der Richtlinie 2014/59/EU zufolge müssen die Mitgliedstaaten ihren Abwicklungsbehörden eine Reihe von Befugnissen übertragen, darunter die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 66 dieser Richtlinie genannten Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse, die unabhängig von oder in Verbindung mit einer Abwicklungsmaßnahme ausgeübt werden können.

(43)

Es muss sichergestellt werden, dass die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse bei sämtlichen nicht durch Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten ausgeübt werden können. Bei Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen und nicht unter die Ausnahme des Artikels 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU fallen, sollte eine vertragliche Bestimmung aufgenommen werden, die die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse bei diesen Verbindlichkeiten ermöglicht.

(44)

Die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten vertraglichen Bedingungen sollten in Vereinbarungen aufgenommen werden, die unter diesen Artikel fallen, eine Verbindlichkeit begründen und nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Bestimmungen geschlossen wurden.

(45)

Die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannte vertragliche Bestimmung sollte insbesondere in Vereinbarungen über Verbindlichkeiten aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht vollständig besichert sind oder vollständig besichert sind, aber einer vertraglichen Bestimmung unterliegen, die den Schuldner nicht dazu verpflichtet, die Verbindlichkeit gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder den rechtlichen Anforderungen eines Drittlands mit dem Unionsrecht gleichwertiger Wirkung auf kontinuierlicher Basis vollständig besichert zu halten.

(46)

Bei einschlägigen Vereinbarungen, die nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Bestimmungen geschlossen wurden, sollte die vertragliche Bestimmung aufgenommen werden, wenn im Rahmen dieser Vereinbarung nach dem Umsetzungstermin Verbindlichkeiten begründet werden.

(47)

Zusätzlich dazu sollten bei einschlägigen Vereinbarungen, die nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Bestimmungen geschlossen wurden, wesentliche Änderungen, die sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer an der Vereinbarung beteiligten Partei auswirken, zur Aufnahme der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten vertraglichen Bestimmung verpflichten. Nicht wesentliche Änderungen, die sich nicht auf die materiellen Rechte und Pflichten einer an einem einschlägigen Abkommen beteiligten Partei auswirken, sollten für eine Verpflichtung zur Aufnahme der vertraglichen Bestimmung nicht ausreichen; in allen anderen Fällen sollte die vertragliche Bestimmung aufgenommen werden.

(48)

Um ein angemessenes Maß an Konvergenz zu ermöglichen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass Unterschiede bei den Rechtsordnungen oder Unterschiede, die sich aus der Form oder Art der Verbindlichkeit ergeben, von den Abwicklungsbehörden und den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituten und Unternehmen berücksichtigt werden können, sollte festgelegt werden, was die vertragliche Bestimmung auf jeden Fall enthalten muss.

(49)

Um eine unionsweit einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, die eine wirksame Koordinierung zwischen den jeweils zuständigen Behörden sicherstellt, und um die Abwicklungsbehörde in die Lage zu versetzen, zügig fundierte Abwicklungsentscheidungen zu treffen, werden in dieser Verordnung Verfahren und Inhalt der in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Mitteilungen festgelegt.

(50)

Mitteilungen sollten mit Blick auf die Dringlichkeit und Bedeutung des Mitteilungsgegenstands über sichere elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Um die Koordinierung zwischen den Parteien zu fördern, sieht der Prozess vorab eine mündliche Kontaktaufnahme und anschließende Empfangsbestätigungen vor.

(51)

Da Mitteilungen dem Empfänger angemessene Informationen liefern sollten, die diesem die unverzügliche Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen, wird deshalb im Einzelnen festgelegt, welche Angaben die Mitteilung, die das Leitungsorgan eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituts oder Unternehmens der zuständigen Behörde bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall zu übermitteln hat, enthalten muss. Auch wenn die zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde über eine solche Mitteilung unterrichtet, sollten diese Informationen weitergeleitet werden, damit Letztere ihre Aufgaben erfüllen kann. Auch für die Mitteilung der Einschätzung, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten für den Fall, dass die Beurteilung von der zuständigen Behörde bzw. der Abwicklungsbehörde initiiert wurde, inhaltliche Vorgaben festgelegt werden. In diesem Fall sollten in einer solchen Mitteilung auch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Voraussetzungen genannt werden.

(52)

Um für die angemessene Unterrichtung der Interessenträger über Abwicklungsmaßnahmen eine unionsweit harmonisierte Vorgehensweise zu erreichen, werden in dieser Verordnung für die Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme zusammengefasst werden, wozu auch der Beschluss zählt, die Wahrnehmung bestimmter Rechte gemäß den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU auszusetzen oder zu beschränken, Verfahren und Inhalt festgelegt.

(53)

Die inhaltlichen Vorgaben, die diese Verordnung in Bezug auf die Bekanntmachung enthält, betreffen bestimmte kritische Informationen, die an Klein- und Großkunden sowie an Gläubiger weitergegeben werden müssen; bei den in dieser Verordnung nicht geregelten Elementen sollte die Bekanntmachung mit der breiteren Kommunikationsstrategie in Einklang stehen, die im Rahmen des Abwicklungsplans entwickelt wurde und Kapitel II dieser Verordnung unter den Abschnitten I und II behandelt wird. Aufgrund der großen Auswirkungen, die die Gruppen-Abwicklungsplanung und -Abwicklung in mehr als einem Mitgliedstaat haben kann, sollten technische Regulierungsstandards erlassen werden, die detaillierte einheitliche Regeln für die Errichtung von Abwicklungskollegien und die Verfahren festlegen, die diese bei der Wahrnehmung der in Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Funktionen und Aufgaben einzuhalten haben.

(54)

Bei der Errichtung eines Abwicklungskollegiums sollte eine Duplizierung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und dem Aufsichtskollegium bereits durchgeführten Arbeiten vermieden werden. Auch muss sichergestellt werden, dass diese Arbeiten den Erfordernissen der Funktionsweise des Kollegiums angepasst werden. Es sollte insbesondere sichergestellt werden, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alle von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtskollegiums durchgeführten relevanten Arbeiten berücksichtigt, aktualisiert und entsprechend anpasst, was insbesondere für die Ermittlung der relevanten Unternehmen der Gruppe und damit auch der Behörden gilt, die aufgefordert werden sollten, Mitglieder oder Beobachter des Kollegiums zu werden („Erstellung einer Übersicht“).

(55)

Ein Verweis auf andere Gruppen oder Kollegien, die die gleichen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen, gemäß Artikel 88 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU sollte Krisenmanagementgruppen umfassen, die gemäß den vom Rat für Finanzstabilität und der G20 erarbeiteten Grundsätzen und Vorgehensweisen eingerichtet wurden, aber nicht auf diese beschränkt sein. Aus diesem Grund muss vorgesehen werden, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden bei der Beurteilung ihrer Pflicht zur Errichtung eines Abwicklungskollegiums ebenfalls beurteilen, ob die Funktionsweise dieser anderen Gruppen oder Kollegien den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(56)

Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU sieht bereits vor, dass die Abwicklungsbehörden von Drittländern als Beobachter am Abwicklungskollegium teilnehmen können. Es muss deshalb geregelt werden, wie ihre Teilnahme am Abwicklungskollegium und ihre Einbindung in die verschiedenen Aufgaben des Kollegiums zu organisieren ist.

(57)

Eine wirksame Abwicklungsplanung erfordert eine wirksame und zeitnahe Interaktion und Zusammenarbeit zwischen dem Abwicklungskollegium und der Bankengruppe, insbesondere zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und dem Unions-Mutterunternehmen. Zu diesem Zweck wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erwartet, dass sie das Unions-Mutterunternehmen über die Errichtung des Abwicklungskollegiums, dessen Zusammensetzung sowie über jede etwaige Änderung dieser Zusammensetzung unterrichtet. Eine wirksame und zeitnahe Interaktion und Zusammenarbeit zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und dem Unions-Mutterunternehmen sollte jedoch dem zur Erhaltung der Finanzstabilität erforderlichen Tempo der Maßnahmen oder dem vorbereitenden oder präventiven Charakter sowie der bei der Abwicklungsplanung erforderlichen komplexen ökonomischen Bewertung Rechnung tragen.

(58)

Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums sollten die zur Gewährleistung effizienter und wirksamer Entscheidungsprozesse notwendigen organisatorischen Bestimmungen einschließen. Das Abwicklungskollegium sollte insbesondere die Notwendigkeit anerkennen, für die Wahrnehmung von Kollegiumsaufgaben flexible nachgeordnete Strukturen zu schaffen, und gewährleisten, dass die Mitglieder aufgabenübergreifend angemessen ihren Beitrag leisten können. Insbesondere wenn es als angemessen betrachtet wird, dass andere Behörden als Beobachter am Kollegium teilnehmen, sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sicherstellen, dass die Bedingungen für diese Teilnahme in den schriftlichen Modalitäten festgelegt werden und diese nicht günstiger sind als die in dieser Verordnung für die Kollegiumsmitglieder festgelegten Bedingungen.

(59)

Die schriftlichen Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums sollten auch die erforderlichen operativen Bestimmungen enthalten, die dafür sorgen, dass das Kollegium es den Abwicklungsbehörden ermöglicht, sowohl ihren Input an das Aufsichtskollegium abzustimmen als auch organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf die Analyse, Prüfung und Bewertung des vom Aufsichtskollegium erhaltenen Inputs zu treffen. Idealerweise sollten schriftliche Modalitäten deshalb auch ein Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium und hier vor allem zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorsehen. Schriftliche Modalitäten sollten ebenfalls regeln, wie das Abwicklungskollegium in allen Fällen, in denen es in der Praxis zwar einer Koordinierung bedarf, eine gemeinsame Entscheidung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU aber nicht erforderlich ist, zur Erreichung eines gemeinsamen Verständnisses zu verfahren hat.

(60)

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sollte Zugang zu allen Informationen besitzen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten benötigt, und die Sammlung und Verbreitung der Informationen koordinieren, die ein Kollegiumsmitglied oder ein Unternehmen der Gruppe, das den in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Geheimhaltungspflichten und Bestimmungen zum Austausch vertraulicher Informationen unterliegt, übermittelt.

(61)

Um zu gewährleisten, dass die operativen Verfahren geeignet sind, um einer Krisensituation wirksam zu begegnen, sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Funktionsweise des Abwicklungskollegiums testen und — falls angemessen — das Unions-Mutterunternehmen an der Durchführung dieser Tests beteiligen können.

(62)

Eine rechtzeitige und realistische Planung ist für alle gemeinsamen Entscheidungsprozesse von grundlegender Bedeutung. Jede an diesen Prozessen beteiligte Abwicklungsbehörde sollte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihren Beitrag zu der jeweiligen gemeinsamen Entscheidung rechtzeitig, in effizienter Weise und nach dem für die jeweilige gemeinsame Entscheidung festgelegten Zeitplan übermitteln.

(63)

Es muss sichergestellt werden, dass gemeinsame Entscheidungen zügig und rechtzeitig getroffen werden. Dies ist besonders für Abwicklungsentscheidungen wichtig, gilt aber auch für die Abwicklungsplanung. Gleichzeitig sollte sichergestellt sein, dass alle an dem gemeinsamen Entscheidungsprozess beteiligten Behörden ausreichend Zeit zur Meinungsäußerung erhalten. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Zielen zu schaffen, sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befugt sein, den anderen an diesem Prozess beteiligten Behörden ihren Vorschlagsentwurf vorzulegen und gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Zustimmung der Behörden, die keine Einwände erhoben haben, als gesichert gelten sollte. Bei Festlegung der betreffenden Frist sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem gesetzlich vorgegebenen oder zuvor vom Kollegium selbst bestimmten zeitlichen Rahmen des Entscheidungsprozesses gebührend Rechnung tragen.

(64)

Um die Festlegung eines wirksamen Verfahrens zu gewährleisten, sollte für die Bestimmung der Reihenfolge der einzelnen Schritte in letzter Instanz die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde verantwortlich sein. Bei der Festlegung der einzelnen Schritte zur Erreichung einer gemeinsamen Entscheidung sollte anerkannt werden, dass einige dieser Schritte parallel zueinander und andere nacheinander unternommen werden können.

(65)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU sollten Gruppenabwicklungspläne mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert werden. Doch muss darüber hinaus auch eine Ad-hoc-Überprüfung und -Aktualisierung sichergestellt sein, falls sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse des Aufsichtskollegiums als notwendig erweist oder vom Abwicklungskollegium selbst für erforderlich gehalten wird.

(66)

Um die Funktionsweise der Abwicklungskollegien transparenter zu gestalten, sollten für die Übermittlung der gemeinsamen Entscheidungen an das Unionsmutterunternehmen und die anderen Unternehmen der jeweiligen Gruppe in dieser Verordnung klare einheitliche Bedingungen festgelegt werden. Um die Vergleichbarkeit von Prozessen und Ergebnissen zu gewährleisten und dadurch Konvergenz zu erreichen, müssen klare einheitliche Regeln für den Prozess und die Unterlagen festgelegt werden, die für die gemeinsame Entscheidungsfindung innerhalb der Abwicklungskollegien benötigt werden.

(67)

Damit das Abwicklungskollegium seine in Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehene Funktion erfüllen kann, sollte ferner gewährleistet sein, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für den Fall, dass keine gemeinsame Entscheidung vorliegt, die einzelnen Entscheidungen koordinieren. Um einen Rahmen zu schaffen, der es der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Behörden ermöglicht, sich selbst bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung um eine wirkungsvolle und praktikable Abwicklungsplanung zu bemühen, muss die Funktionsweise der Kollegien festgelegt werden.

(68)

Wenn die im Abwicklungskollegium vertretenen jeweiligen Abwicklungsbehörden ermitteln, ob es eines Gruppenabwicklungskonzepts bedarf, sollten sie gemäß den Artikeln 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU prüfen, ob die betreffende Abwicklung für die gesamte Gruppe relevant ist. Zu diesem Zweck sollte sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde um Feststellung sämtlicher Unternehmen der Gruppe bemühen, auf die es sich auswirkt oder auswirken würde, wenn ein Unternehmen der Gruppe oder das Unionsmutterunternehmen die in Artikel 32 oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen erfüllt.

(69)

Um optimale Bedingungen für eine Abwicklung zu gewährleisten, muss innerhalb eines engen Zeitrahmens effizient und wirkungsvoll gearbeitet werden. Aus diesem Grund muss vorgesehen werden, dass das Abwicklungskollegium bei Prüfung der Notwendigkeit eines Abwicklungskonzepts ebenfalls die Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen prüft. In Bezug auf Finanzierungspläne und die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU sollte das Abwicklungskollegium insbesondere berücksichtigen, ob eine gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen erforderlich ist. Erfolgt keine gegenseitige Unterstützung, sollten Inhalt und Ablauf des Finanzierungsplans entsprechend angepasst werden. Im Interesse eines weiteren effizienten Ablaufs sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihr abschließendes Urteil über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts durch ihren Vorschlag für dieses Konzept ersetzen dürfen.

(70)

Das Gruppenabwicklungskonzept sollte so weit wie möglich und angemessen dem Gruppenabwicklungsplan Rechnung tragen und diesem folgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu dem Schluss, dass sich die Abwicklungsziele wirksamer durch nicht im Abwicklungsplan vorgesehene Maßnahmen erreichen lassen.

(71)

Für Koordinierungszwecke ist es erforderlich, dass all diejenigen, auf die sich die Abwicklung eines Instituts auswirkt, über sämtliche Standunkte und Maßnahmen einer Abwicklungsbehörde, die mit der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden ist, auf dem Laufenden sind. Aus diesem Grund sollte diese Behörde der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde klare Gründe für ihre Ablehnung nennen.

(72)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission vorgelegt hat.

(73)

In Bezug auf die technischen Regulierungsstandards für den Inhalt der Abwicklungspläne von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, und den Inhalt der Abwicklungspläne, die nach Artikel 10 bzw. 13 der Richtlinie 2014/59/EU für Gruppen vorgeschrieben sind, und in Bezug auf die technischen Regulierungsstandards für die in Artikel 15 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Kriterien, anhand deren die Abwicklungsfähigkeit von Instituten oder Gruppen zu bewerten ist, hat die EBA den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert.

(74)

Die EBA hat zu den Standardentwürfen, auf denen diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).