Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
(1) |
die Angaben, die ein Einzelsanierungsplan enthalten muss und gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die ein Gruppensanierungsplan enthalten muss; |
(2) |
gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde sowohl den Einzel- als auch den Gruppenabwicklungsplan zu bewerten hat; |
(3) |
gemäß Artikel 10 und Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die Abwicklungspläne von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, enthalten müssen, bzw. die Angaben, die Gruppenabwicklungspläne enthalten müssen; |
(4) |
gemäß Artikel 15 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen zu prüfenden Aspekte und Kriterien; |
(5) |
die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie; |
(6) |
die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 sowie des Artikels 74 der Richtlinie 2014/59/EU als unabhängig von der Abwicklungsbehörde und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen zu betrachten ist; |
(7) |
die Liste der Verbindlichkeiten, die von der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Pflicht zur Aufnahme der vertraglichen Bestimmung ausgenommen sind, und der Inhalt der im genannten Absatz verlangten vertraglichen Bestimmung; |
(8) |
die Verfahren und Inhalte in Bezug auf die in Artikel 81 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Mitteilungen sowie auf die in Artikel 83 der genannten Richtlinie genannte Bekanntmachung einer Aussetzung; |
(9) |
detaillierte Vorschriften über die Errichtung und konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien für die Wahrnehmung der in Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufgaben. |
Für die Punkte 1, 2, 3 und 4 können etwaige nach Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmte vereinfachte Anforderungen gelten.