Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

Einzelsanierungsplan

a)

einen Sanierungsplan, der nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird;

b)

einen Sanierungsplan, der nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens aufgestellt wird;

(2)

Abwicklungsstrategie“ das in einem Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan vorgesehene Paket von Abwicklungsmaßnahmen;

(3)

bevorzugte Abwicklungsstrategie“ eine Abwicklungsstrategie, mit der sich die in Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Abwicklungsziele angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Instituts oder der Gruppe am besten erreichen lassen, sowie die für die juristischen Personen einer Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen;

(4)

berücksichtigungsfähige Verbindlichkeitenberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die in Artikel 45 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen;

(5)

singulärer Abwicklungsansatz“ eine Abwicklungsstrategie, bei der eine einzige Abwicklungsbehörde Abwicklungsbefugnisse auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts anwendet;

(6)

multipler Abwicklungsansatz“ eine Abwicklungsstrategie, bei der mindestens zwei Abwicklungsbehörden Abwicklungsbefugnisse auf regionale oder funktionale Untergruppen oder Unternehmen einer Gruppe anwenden;

(7)

KontrolleKontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

(8)

qualifizierte Beteiligung“ eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.


(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).