Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
|
(2) |
„Abwicklungsstrategie“ das in einem Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan vorgesehene Paket von Abwicklungsmaßnahmen; |
(3) |
„bevorzugte Abwicklungsstrategie“ eine Abwicklungsstrategie, mit der sich die in Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Abwicklungsziele angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Instituts oder der Gruppe am besten erreichen lassen, sowie die für die juristischen Personen einer Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen; |
(4) |
„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die in Artikel 45 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen; |
(5) |
„singulärer Abwicklungsansatz“ eine Abwicklungsstrategie, bei der eine einzige Abwicklungsbehörde Abwicklungsbefugnisse auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts anwendet; |
(6) |
„multipler Abwicklungsansatz“ eine Abwicklungsstrategie, bei der mindestens zwei Abwicklungsbehörden Abwicklungsbefugnisse auf regionale oder funktionale Untergruppen oder Unternehmen einer Gruppe anwenden; |
(7) |
„Kontrolle“ Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); |
(8) |
„qualifizierte Beteiligung“ eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).