Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Schritte, Regelungen und Maßnahmen im Rahmen von Sanierungsoptionen

Artikel 9

Schritte, Regelungen und Maßnahmen im Rahmen von Sanierungsoptionen

(1)   Bei jeder Sanierungsoption ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

ein bestimmtes Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen mit dem vorrangigen Ziel der Sicherung des Fortbestehens von kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereichen;

b)

Regelungen und Maßnahmen mit dem vorrangigen Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts oder der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe durch externe Rekapitalisierungen und interne Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalausstattung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen;

c)

Regelungen und Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Zugangs der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen zu Finanzierungsquellen, die in Notfällen die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bei Fälligkeit sicherstellen;

d)

Regelungen und Maßnahmen zur Verringerung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils oder zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen, gegebenenfalls einschließlich einer Analyse der Möglichkeiten zur Veräußerung von Vermögenswerten, juristischen Personen oder Geschäftsbereichen;

e)

Regelungen und Maßnahmen mit dem vorrangigen Ziel einer freiwilligen Restrukturierung von Verbindlichkeiten ohne Auslösung eines Ausfall-, Kündigungs-, Herabstufungs- oder ähnlichen Ereignisses.

Für die Zwecke von Buchstabe c umfassen die Maßnahmen externe Maßnahmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Neuordnung der verfügbaren Liquidität innerhalb der Gruppe. Die Finanzierungsquellen für Notfälle schließen potenzielle Liquiditätsquellen, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten zur Liquiditätsübertragung zwischen Unternehmen der Gruppe und Geschäftsbereichen ein.

(2)   Umfasst eine Sanierungsoption keine Schritte, Regelungen oder Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e, so ist im Teilabschnitt über Sanierungsoptionen der Nachweis zu erbringen, dass das Institut, das Unionsmutterunternehmen oder das Tochterunternehmen, das den Plan erstellt und vorgelegt hat, diese Schritte, Regelungen oder Maßnahmen angemessen geprüft hat.